ANHANG V RL 1999/35/EG

KRITERIEN FÜR DIE BEFÄHIGUNG UND UNABHÄNGIGKEIT VON QUALIFIZIERTEN BESICHTIGERN gemäß Artikel 2 Buchstabe r)

1.
Der qualifizierte Besichtiger muß von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zur Durchführung der gezielten Besichtigungen gemäß Artikel 6 ermächtigt sein.
2.
Entweder

oder

Nachweis über mindestens ein Dienstjahr als Flaggenstaat-Besichtiger bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, betraut mit der Besichtigung und Zeugniserteilung gemäß dem SOLAS-Übereinkommen von 1974

und Besitz

a)
eines Befähigungszeugnisses als Kapitän, das zur Führung eines Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von 1600 Tonnen oder mehr berechtigt (vgl. STCW, Regel II/2), oder
b)
eines Befähigungszeugnisses als Leiter der Maschinenanlage, das zur Wahrnehmung dieser Funktion auf einem Schiff mit einer Hauptmaschinenanlage von 3000 kW Leistung oder mehr berechtigt (vgl. STCW, Regel III/2), oder
c)
einer erfolgreich abgelegten Prüfung als Schiffbauingenieur, als Maschinenbauingenieur oder als Ingenieur im Bereich der Seeschiffahrt und einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung in diesem Bereich.

Besichtiger nach Buchstabe a) oder b) müssen mindestens fünf Jahre als nautischer oder als technischer Offizier auf See tätig gewesen sein;

oder

Nachweis eines einschlägigen Hochschulabschlusses oder einer gleichwertigen Ausbildung in einem Mitgliedstaat und

Abschluß einer Ausbildung an einer Schule für Schiffssicherheitsbesichtiger in einem Mitgliedstaat und

Nachweis über mindestens zwei Dienstjahre als Flaggenstaat-Besichtiger, bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats betraut mit der Besichtigung und der Zeugniserteilung gemäß dem SOLAS-Übereinkommen von 1974.

3.
Fähigkeit, sich mit Seeleuten mündlich und schriftlich in der auf See am meisten gesprochenen Sprache zu verständigen.
4.
Angemessene Kenntnisse der Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der einschlägigen Verfahren dieser Richtlinie.
5.
Qualifizierte Besichtiger, die gezielte Besichtigungen durchführen, dürfen weder an dem betroffenen Unternehmen noch an einem anderen Unternehmen, das einen Linienverkehr von und nach dem beteiligten Gaststaat betreibt, noch an den besichtigten Ro-Ro-Fahrgastschiffen oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ein wirtschaftliches Interesse haben. Qualifzierte Besichtiger dürfen weder bei einer Nichtregierungsorganisation, die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungen oder Klassifikationsüberprüfungen durchführt oder für die betreffenden Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Zeugnisse erteilt, beschäftigt sein noch in deren Auftrag arbeiten.
6.
Besichtiger, welche die vorgenannten Kriterien nicht erfüllen, sind ebenfalls zugelassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 95/21/EG von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungen oder Besichtigungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle eingesetzt wurden.

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