Artikel 12 RL 1999/36/EG

Unberechtigterweise angebrachtes Kennzeichen

Unbeschadet des Artikels 11 gilt folgendes: Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß das in Anhang VII beschriebene Konformitätskennzeichen unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Eigentümer oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Besitzer, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das ortsbewegliche Druckgerät wieder in Einklang mit den Kennzeichnungsbestimmungen zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern.

Falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, unterrichtet der Mitgliedstaat sofort die Kommission und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um nach dem Verfahren des Artikels 11 das Inverkehrbringen, die Beförderung oder die Verwendung des betreffenden Geräts einzuschränken oder zu untersagen bzw. zu veranlassen, daß es aus dem Verkehr gezogen wird.

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