Artikel 13 RL 1999/36/EG

Entscheidungen mit einem Verbot oder einer Einschränkung

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung oder ein Verbot des Inverkehrbringens, der Beförderung oder Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten zur Folge hat oder zur Auflage macht, daß die betreffenden Geräte aus dem Verkehr gezogen werden, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsbehelffristen mitzuteilen.

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