Artikel 19 RL 1999/36/EG

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Sanktionen fest und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Vorschriften bis zum 1. Dezember 2000 mit und bringen ihr spätere Änderungen unverzüglich zur Kenntnis.

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