Artikel 20 RL 1999/36/EG

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Richtlinien

Ab dem 1. Juli 2001 oder im Fall des Artikels 18 während zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt gelten nur noch diejenigen Bestimmungen der Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG, die in Artikel 1 und in Anhang I Nummern 1 bis 3 der jeweiligen Richtlinie genannt sind.

Die Bestimmungen der Richtlinie 76/767/EWG(1) gelten ab dem 1. Juli 2001 oder im Fall des Artikels 18 während zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für die von der vorliegenden Richtlinie erfaßten ortsbeweglichen Druckgeräte.

Die im Rahmen der Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für Flaschen sind jedoch als mit den EG-Baumusterprüfungen gemäß der vorliegenden Richtlinie gleichwertig anzuerkennen.

Fußnote(n):

(1)

Rahmenrichtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 153). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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