ANHANG II RL 1999/36/EG

ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR DIE BENANNTEN STELLEN GEMÄSS ARTIKEL 8

1.
Eine benannte Stelle muß von den beteiligten Parteien unabhängig sein; sie erbringt folglich Fremdprüfungsleistungen.

Die benannte Stelle und ihr mit der Durchführung der Inspektion betrautes Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Käufer, dem Eigentümer, dem Besitzer oder dem Benutzer der zu inspizierenden ortsbeweglichen Druckgeräte, einschließlich des Zubehörs, bzw. mit der für die Wartung der Geräte zuständigen Person identisch noch Beauftragte einer der genannten Parteien sein. Die Prüfstelle und ihr Personal dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an Entwurf, Konstruktion, Vertrieb und Wartung der ortsbeweglichen Druckgeräte, einschließlich des Zubehörs, beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, daß zwischen dem Hersteller ortsbeweglicher Druckgeräte und der Prüfstelle technische Informationen ausgetauscht werden können.

2.
Alle interessierten Parteien müssen Zugang zu den Diensten der Prüfstelle haben. An diese Dienste dürfen keine unangemessenen finanziellen oder andere Bedingungen geknüpft werden. Die Verfahren, nach denen die Prüfstelle arbeitet, sind nichtdiskriminierend.

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