ANHANG III RL 1999/36/EG

ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR DIE ZUGELASSENEN PRÜFSTELLEN GEMÄSS ARTIKEL 9

1.
Die zugelassene Stelle muß ein organisatorisch abgegrenzter Teil eines Unternehmens sein, das am Entwurf, an der Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Wartung der von ihr inspizierten Geräte beteiligt ist.
2.
Die zugelassene Stelle darf nicht unmittelbar am Entwurf, an der Herstellung, Lieferung oder Verwendung der von ihr inspizierten ortsbeweglichen Druckgeräte, einschließlich des Zubehörs, bzw. ähnlicher Konkurrenzprodukte beteiligt sein.
3.
Zwischen den Verantwortlichen des Inspektionspersonals und des mit anderen Aufgaben betrauten Personals ist klar zu unterscheiden. Hierzu ist eine organisatorische Abgrenzung vorzunehmen und sind besondere Berichtsverfahren der Prüfstelle innerhalb des Mutterunternehmens festzulegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.