Artikel 1 RL 1999/37/EG
Diese Richtlinie gilt für die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsdokumente für Fahrzeuge.
Sie läßt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen Dokumente zu verwenden, die die Anforderungen dieser Richtlinie gegebenenfalls nicht in allen Punkten erfüllen.
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