Artikel 2 RL 1999/37/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Fahrzeug” jedes Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1) und des Artikels 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(2);
b)
„Zulassung” die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr einschließlich der Identifizierung des Fahrzeugs und der Zuteilung einer als Zulassungsnummer bezeichneten laufenden Nummer;
c)
„Zulassungsbescheinigung” das Dokument, mit dem die Zulassung eines Fahrzeug in einem Mitgliedstaat bescheinigt wird;
d)
„Inhaber der Zulassungsbescheinigung” die Person, auf deren Name ein Fahrzeug zugelassen ist;
e)
„Aussetzung der Zulassung” einen begrenzten Zeitraum, innerhalb dessen ein Fahrzeug auf Anordnung eines Mitgliedstaats nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach dessen Ablauf das Fahrzeug ohne ein erneutes Zulassungsverfahren wieder genutzt werden kann, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind;
f)
„Aufhebung der Zulassung” die Aufhebung der von einem Mitgliedstaat erteilten Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission (ABl. L 91 vom 25.3.1998, S. 1).

(2)

ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.