Artikel 5 RL 1999/37/EG

(1) Zum Zwecke der Identifizierung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr können die Mitgliedstaaten verlangen, daß der Fahrer Teil I der Zulassungsbescheinigung mit sich fürhrt.

(2) Im Hinblick auf die erneute Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, verlangen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Abgabe des Teils I der früheren Zulassungsbescheinigung in jedem Fall und die Abgabe des Teils II für den Fall, daß ein solcher ausgestellt worden ist. Diese Behörden ziehen den bzw. die abgegebenen Teile der früheren Zulassungsbescheinigung ein und heben ihn bzw. sie mindesten sechs Monate lang auf. Sie unterrichten hiervon die Behörden des Mitgliedstaats, die die eingezogenen Zulassungsbescheinigung ausgestellt haben, innerhalb von zwei Monaten. Sie geben die eingezogene Zulassungsbescheinigung an diese Behörden zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellen.

Wenn sich die Zulassungsbescheinigung aus den Teilen I und II zusammensetzt, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die erneute Zulassung beantragt wurde, bei einem Fehlen des Teils II der Zulassungsbescheinigung in Ausnahmefällen die erneute Zulassung des Fahrzeugs beschließen, nachdem sie von den zuständigen Behörden des Mitgliestaats, in dem das Fahrzeug zuvor zugelassen war, schriftlich oder elektronisch die Bestätigung erhalten haben, daß der Antragsteller berechtigt ist, das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zuzulassen.

(3) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2014/45/EU erkennen die Mitgliedstaaten die Gültigkeit des Nachweises der technischen Überwachung grundsätzlich an, wenn das Fahrzeug, das über einen gültigen Nachweis der technischen Überwachung verfügt, den Eigentümer wechselt.

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