Artikel 6 RL 1999/37/EG
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 zu erlassen, um
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im Fall einer Erweiterung der Union Nummer II.4 Gedankenstrich 2 und Nummer III.1.A Buchstabe b sowohl des Anhangs I als auch des Anhangs II und
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im Fall von Änderungen der Definitionen oder des Inhalts von Übereinstimmungsbescheinigungen in den einschlägigen EU-Typgenehmigungsvorschriften Anhang I Nummer II.6 bezüglich nicht obligatorischer Angaben zu ändern.
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