Artikel 18 RL 1999/45/EG

Freier Verkehr

Unbeschadet der Bestimmungen in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Zubereitungen wegen ihrer Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung oder ihrer Sicherheitsdatenblätter weder verbieten noch beschränken oder behindern, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

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