Artikel 19 RL 1999/45/EG

Schutzklausel

(1) Gelangt ein Mitgliedstaat aufgrund ausführlicher Informationen zu der begründeten Annahme, daß eine Zubereitung aus Gründen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl sie den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht, so kann er ihr Inverkehrbringen in seinem Hoheitsgebiet vorläufig verbieten oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall konsultiert die Kommission so bald wie möglich die übrigen Mitgliedstaaten.

(3) Die Kommission trifft nach dem in Artikel 20a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Entscheidung.

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