Artikel 20 RL 1999/45/EG

Die Kommission passt die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 20a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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