ANHANG V RL 1999/45/EG

BESONDERE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE ZUBEREITUNGEN

A.
Besondere Vorschriften für nach Artikel 5, 6 oder 7 als gefährlich eingestufte Zubereitungen

1.
Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind

1.1
Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen sind neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen die S-Sätze S1, S2, S45 oder S46 nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben.
1.2
Der Verpackung solcher Zubereitungen, die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die gegebenenfalls auch Informationen über die Vernichtung der Leerpackung umfasst.

2.
Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden

Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen muss der Sicherheitsratschlag S23 und entsprechend den Anwendungskriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einer der Sicherheitsratschläge S38 oder S51 angebracht werden.

3.
Zubereitungen mit Stoffen, denen der Satz R33 „Gefahr kumulativer Wirkungen” zugeordnet wurde

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R33 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R33 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration ≥ 1 % enthalten ist, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine anderen Werte festgelegt sind.

4.
Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R64 zugeordnet wurde: „Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen”

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R64 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R64 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration ≥ 1 % enthalten ist, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine anderen Werte festgelegt sind.

B.
Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, unabhängig von ihrer Einstufung nach Artikel 5, 6 oder 7

1.
Bleihaltige Zubereitungen

1.1
Anstrichmittel und Lacke

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt — bestimmt nach der Norm ISO 6503/1984 — 0,15 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgenden Vermerk tragen: „Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten” . Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muss der Hinweis wie folgt lauten: „Achtung! Enthält Blei.”

2.
Cyanacrylathaltige Zubereitungen

2.1
Klebstoffe

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung, die unmittelbar Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muss folgende Aufschrift tragen:

    Cyanacrylat.

    Gefahr.

    Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen.

    Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.

3.
Isocyanathaltige Zubereitungen

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Vorpolymer usw., als solche oder als Gemische), muss die nachstehenden Angaben enthalten:

    Enthält Isocyanate.

    Hinweise des Herstellers beachten.

4.
Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten, muss die nachstehenden Angaben enthalten:

    Enthält epoxidhaltige Verbindungen.

    Hinweise des Herstellers beachten.

5.
Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, muss mit folgender Aufschrift versehen sein: „Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.”

6.
Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweißen verwendet werden

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der oben genannten Zubereitungen muss gut leserlich und unzerstörbar folgende Aufschriften tragen:

    Achtung! Enthält Cadmium.

    Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe.

    Anweisung des Herstellers beachten.

    Sicherheitsanweisungen einhalten.

7.
Zubereitungen in Aerosolform

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach Nummer 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG, auch für aerosolförmige Zubereitungen.

8.
Zubereitungen, die noch nicht vollständig geprüfte Stoffe enthalten

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 67/548/EWG der Satz „Achtung, noch nicht vollständig geprüfter Stoff” zugeordnet ist, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Satz „Achtung, diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff” anzugeben, wenn die Konzentration dieses Stoffes mindestens 1 % ist.

9.
Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 % beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muss folgende Aufschrift tragen: „Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.”

10.
Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 °C haben und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 % entzündliche oder leicht entzündliche Stoffe enthalten, muss, falls zutreffend, folgende Aufschrift tragen: „Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden” bzw. „Kann bei der Verwendung entzündlich werden” .

11.
Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der Satz R67 zugeordnet ist: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R67 zugeordnet ist, so muss das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung den Wortlaut dieses Satzes gemäß Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG enthalten, wenn die Gesamtkonzentration der in der Zubereitung enthaltenen derartigen Stoffe 15 % oder mehr beträgt, außer wenn:

der Zubereitung bereits aufgrund der Einstufung der Satz R20, R23, R26, R68/20, R39/23 oder R39/26 zugeordnet ist oder

die Verpackung der Zubereitung nicht mehr als 125 ml enthält.

12.
Zement und Zementzubereitungen

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zementen und Zementzubereitungen, die mehr als 0,0002 % des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen: „Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.” Dies gilt nicht, wenn die Zubereitung bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem Satz R43 gekennzeichnet ist.

C.
Zubereitungen, die nicht nach den Artikeln 5, 6 oder 7 eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten

1.
Nicht für die private Abnahme bestimmte Zubereitungen

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von in Artikel 14 Nummer 2.1 Buchstabe b genannten Zubereitungen muss folgende Angabe enthalten: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich.”

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