Artikel 1 RL 1999/5/EG

Geltungsbereich und Zielsetzung

(1) Mit dieser Richtlinie wird in der Gemeinschaft ein Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festgelegt.

(2) Umfaßt ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) als Bestandteil oder als Zubehör

a)
ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte(1) oder
b)
ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte(2),

so gilt für das Gerät die vorliegende Richtlinie, und zwar unbeschadet der Anwendung der Richtlinien 93/42/EWG bzw. 90/385/EWG auf das Medizinprodukt bzw. das aktive implantierbare medizinische Gerät.

(3) Bildet ein Gerät ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG des Rates(3) über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Fahrzeugen oder ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(4), so gilt für das Gerät die vorliegende Richtlinie, und zwar unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 72/245/EWG bzw. der Richtlinie 92/61/EWG.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Anhang I genannten Geräte.

(5) Diese Richtlinie gilt nicht für Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen) oder die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.

(2)

ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(3)

ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1).

(4)

ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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