Präambel RL 1999/5/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 8. Dezember 1998 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Telekommunikationsmarktes, eines der Schlüsselfaktoren der Wirtschaft in der Gemeinschaft. Die derzeitigen Richtlinien über Telekommunikationsendeinrichtungen können den sich abzeichnenden Veränderungen des Sektors, die durch neue technologische Entwicklungen und Markttrends sowie neue Rechtsvorschriften über Netze bedingt sind, nicht mehr genügen.
- (2)
- Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Artikels 3b des Vertrags kann das Ziel, einen offenen wettbewerbsorientierten Binnenmarkt für Telekommunikationseinrichtungen zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und läßt sich daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen. Diese Richtlinie geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (3)
- Die Mitgliedstaaten können Artikel 36 des Vertrags mit dem Ziel geltend machen, bestimmte Gerätekategorien aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen.
- (4)
- In der Richtlinie 98/13/EG(4) wurden die Bestimmungen über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität zusammengefaßt.
- (5)
- Die genannte Richtlinie erfaßt einen wesentlichen Teil des Marktes für Funkanlagen nicht.
- (6)
- Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterliegen dem mit der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates(5) eingeführten gemeinschaftlichen System für Ausfuhrkontrollen.
- (7)
- Der weitgefaßte Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie erfordert neue Definitionen der Begriffe „Funkanlage” und „Telekommunikationsendeinrichtung” . Ein ordnungspolitisches System zur Schaffung eines Binnenmarkts für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sollte es ermöglichen, daß Investitionen, Fertigung und Vertrieb mit dem Tempo der technologischen Entwicklungen und der Markttrends Schritt halten können.
- (8)
- Angesichts der wachsenden Bedeutung von Telekommunikationsendeinrichtungen und -netzen mit Funkübertragung neben den mit Drahtverbindungen angeschalteten Geräten sollte jede Regelung für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen für beide Kategorien dieser Geräte gelten.
- (9)
- In der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld(6) ist vorgesehen, daß die nationalen Regulierungsbehörden die Veröffentlichung der detaillierten technischen Spezifikationen der Schnittstellen für den Netzzugang im Interesse eines wettbewerbsorientierten Marktes für Endeinrichtungen sicherstellen müssen.
- (10)
- Die Ziele der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen(7) reichen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen aus, jedoch ohne Anwendung der unteren Spannungsgrenze.
- (11)
- Die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit im Rahmen der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit(8) reichen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen aus.
- (12)
- Das Gemeinschaftsrecht sieht vor, daß Hindernisse für den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft, die sich aus unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen ergeben, nur dann zulässig sind, wenn die nationalen Bestimmungen erforderlich sind und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Die Angleichung der Rechtsvorschriften muß sich daher auf die Bestimmungen beschränken, die zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen notwendig sind.
- (13)
- Die grundlegenden Anforderungen an eine Kategorie von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sollten sich nach Art und Erfordernissen dieser Kategorie richten. Diese Anforderungen sind mit Umsicht anzuwenden, um technologische Innovationen oder die Erfüllung der Erfordernisse einer freien Marktwirtschaft nicht zu behindern.
- (14)
- Es ist darauf zu achten, daß Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen keine vermeidbare Gesundheitsgefahr darstellen.
- (15)
- Telekommunikationsdienste sind eine wichtige Voraussetzung für das Wohlergehen und die Beschäftigung behinderter Menschen, die einen wesentlichen und zunehmenden Anteil der europäischen Bevölkerung ausmachen. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sollten daher in hierfür geeigneten Fällen so konstruiert sein, daß sie von Behinderten ohne bzw. nach geringfügigen Anpassungen verwendet werden können.
- (16)
- Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen können bestimmte Funktionen aufweisen, die für Rettungsdienste benötigt werden.
- (17)
- Es kann erforderlich sein, für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einige Funktionen vorzusehen, die einen unerlaubten Zugriff auf personenbezogene Daten und ein Eindringen in die Privatsphäre des Benutzers und des Teilnehmers und/oder Betrug verhindern.
- (18)
- In einigen Fällen kann es erforderlich sein, daß die Geräte im Sinne dieser Richtlinie über Netze mit anderen derartigen Geräten zusammenwirken und gemeinschaftsweit an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können.
- (19)
- Deshalb sollte es möglich sein, spezifische grundlegende Anforderungen in bezug auf die Privatsphäre der Benutzer sowie Funktionen für Behinderte, für Rettungsdienste und/oder die Verhinderung von Betrug festzulegen und hinzuzufügen.
- (20)
- Es ist anerkannt, daß von Verbraucherorganisationen, Herstellern, Betreibern und anderen Branchenteilnehmern entwickelte freiwillige Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme in einem wettbewerbsorientierten Markt zur Qualitätssicherung beitragen und ein nützliches Mittel sind, um das Vertrauen der Verbraucher in Telekommunikationsprodukte und -dienste zu stärken. Die Mitgliedstaaten können solche Systeme unterstützen; diese Systeme sollten mit den Wettbewerbsregeln des Vertrags vereinbar sein.
- (21)
- Eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes für andere Personen als den Benutzer von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sollte vermieden werden. Die Hersteller von Endeinrichtungen sollten diese so bauen, daß bei einer Benutzung unter normalen Betriebsbedingungen schädliche Wirkungen für das Netz, die eine derartige Beeinträchtigung verursachen, verhindert werden. Netzbetreiber sollten ihre Netze so auslegen, daß die Hersteller von Endeinrichtungen nicht gezwungen sind, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Verhinderung von schädlichen Wirkungen für das Netz zu ergreifen. Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) sollte dieser Zielsetzung bei der Entwicklung von Normen für den Zugang zu öffentlichen Netzen gebührend Rechnung tragen.
- (22)
- Die effektive Nutzung des Funkfrequenzspektrums sollte sichergestellt sein, damit funktechnische Störungen vermieden werden. Es sollte auf eine nach dem Stand der Technik möglichst effiziente Nutzung begrenzter Ressourcen wie des Funkfrequenzspektrums hingewirkt werden.
- (23)
- Harmonisierte Schnittstellen zwischen Endeinrichtungen und Telekommunikationsnetzen sind im Interesse wettbewerbsorientierter Märkte für Endeinrichtungen und Netzdienste.
- (24)
- Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sollten jedoch die technischen Merkmale ihrer Schnittstellen vorbehaltlich der Wettbewerbsregeln des Vertrags selbst bestimmen können. Sie sollten daher genaue und angemessene technische Spezifikationen dieser Schnittstellen veröffentlichen, damit die Hersteller ihre Telekommunikationsendeinrichtungen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechend auslegen können.
- (25)
- In den Wettbewerbsregeln des Vertrags sowie in der Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte(9) ist jedoch der Grundsatz der gleichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Behandlung aller technischen Spezifikationen vorgesehen, die Regelungswirkung haben. Es ist daher Aufgabe der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, in Konsultation mit der Branche die Neutralität des mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelungsrahmens zu gewährleisten.
- (26)
- Es obliegt den europäischen Normungsgremien, insbesondere dem ETSI, für die ordnungsgemäße Aktualisierung harmonisierter Normen zu sorgen und diese Normen so zu formulieren, daß eine eindeutige Auslegung möglich ist. Die Weiterentwicklung, Auslegung und Umsetzung von harmonisierten Normen stellen sehr spezielle Bereiche von zunehmender technischer Komplexität dar. Dies erfordert die aktive Beteiligung von Sachverständigen aus der Branche. Unter bestimmten Umständen kann es sich als erforderlich erweisen, eine Auslegung bzw. Berichtigung von harmonisierten Normen in kürzerer Frist vorzunehmen, als dies im Wege der regulären Tätigkeit der europäischen Normungsgremien gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(10) möglich wäre.
- (27)
- Auf europäischer Ebene harmonisierte Normen für die Entwicklung und Herstellung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen liegen im öffentlichen Interesse. Bei Einhaltung dieser harmonisierten Normen kann davon ausgegangen werden, daß die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen gegeben ist. Der Nachweis für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen kann aber auch auf andere Art und Weise erbracht werden.
- (28)
- Bei der Vergabe von Geräteklassen-Kennungen sollte der Sachverstand von CEPT/ERC und der für Funkangelegenheiten zuständigen europäischen Normungsgremien herangezogen werden. Andere Formen der Zusammenarbeit mit diesen Gremien sollten, soweit möglich, gefördert werden.
- (29)
- Damit die Kommission den Markt wirksam überwachen kann, müssen ihr die Mitgliedstaaten die einschlägigen Informationen über Schnittstellen, unangemessene oder nicht sachgerecht angewandte harmonisierte Normen, benannte Stellen und Aufsichtsbehörden übermitteln.
- (30)
- Die benannten Stellen und die Aufsichtsbehörden sollten Informationen über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen austauschen, um eine wirksame Marktüberwachung zu ermöglichen. Dieser Austausch sollte soweit wie möglich elektronisch erfolgen. Er sollte den einzelstaatlichen Behörden insbesondere Kenntnis davon verschaffen, welche Funkanlagen, die in gemeinschaftsweit nicht harmonisierten Frequenzbändern betrieben werden, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich in Verkehr gebracht werden.
- (31)
- Wenn ein Hersteller beabsichtigt, Funkanlagen in Verkehr zu bringen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, so sollte er dies den Mitgliedstaaten mitteilen. Die Mitgliedstaaten müssen daher Verfahren für derartige Mitteilungen festlegen. Diese Verfahren sollten angemessen sein und kein zusätzliches Konformitätsbewertungsverfahren über die Anhänge IV und V hinaus darstellen. Es sollte sich um harmonisierte Verfahren handeln, die vorzugsweise elektronisch und über eine einzige Stelle abgewickelt werden.
- (32)
- Der freie Verkehr von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sollte gewährleistet sein. Die Inbetriebnahme solcher Geräte zu den vorgesehenen Verwendungszwecken sollte zulässig sein. Die Inbetriebnahme kann von Genehmigungen für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums und die Erbringung des betreffenden Dienstes abhängig gemacht werden.
- (33)
- Auf Messen, Ausstellungen usw. muß es möglich sein, Funkanlagen und Telekommunkationsendeinrichtungen auszustellen, die nicht dieser Richtlinie entsprechen. Allerdings sollten die Beteiligten ordnungsgemäß darüber informiert werden, daß diese Einrichtungen nicht der Richtlinie entsprechen und in diesem Zustand nicht erworben werden können. Die Mitgliedstaaten können die Inbetriebnahme, einschließlich der Einschaltung, derartiger ausgestellter Funkanlagen aus Gründen der effektiven und angemessenen Nutzung des Funkspektrums, zur Vermeidung von schädlichen Interferenzen oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit einschränken.
- (34)
- Funkfrequenzen werden auf einzelstaatlicher Ebene zugewiesen und verbleiben, sofern sie nicht harmonisiert wurden, in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Es ist eine Schutzklausel aufzunehmen, wonach die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 des Vertrags Funkanlagen, die funktechnische Störungen verursacht haben oder nach deren begründeter Ansicht verursachen werden, verbieten oder Beschränkungen unterwerfen können oder deren Rücknahme vom Markt verlangen können. Störungen der auf einzelstaatlicher Ebene zugewiesenen Funkfrequenzen sind für die Mitgliedstaaten ein triftiger Grund, um Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
- (35)
- Die Hersteller sind für Schäden, die durch fehlerhafte Geräte verursacht werden, gemäß der Richtlinie 85/374/EWG des Rates(11) haftbar. Unbeschadet der Haftbarkeit des Herstellers sind Personen, die Geräte im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zum Zwecke des Verkaufs in die Gemeinschaft einführen, nach der genannten Richtlinie haftbar. Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen des Geräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortliche Person sind nach den Rechtsvorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung in den Mitgliedstaaten haftbar.
- (36)
- Die geeigneten Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten oder der Kommission in den Fällen zu ergreifen sind, in denen Geräte, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie bescheinigt wurde, ernstliche Schädigungen eines Netzes oder funktechnische Störungen verursachen, sind im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere mit den Grundsätzen der Objektivität, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, zu treffen.
- (37)
- Am 22. Juli 1993 erließ der Rat den Beschluß 93/465/EWG über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung(12). Die Konformitätsbewertungsverfahren sollten sich vorzugsweise auf die in diesem Beschluß vorgesehenen Module stützen.
- (38)
- Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die von ihnen ausgewählten benannten Stellen und ihre Aufsichtsbehörden ihre Zulassung nach geeigneten europäischen Normen erhalten.
- (39)
- Die Konformität von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen mit den Anforderungen der Richtlinien 73/23/EWG und 89/336/EWG sollte unter Rückgriff auf die in diesen Richtlinien beschriebenen Verfahren nachgewiesen werden können, falls die Geräte unter diese Richtlinien fallen. Das Verfahren des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 89/336/EWG kann somit verwendet werden, wenn aufgrund der Anwendung harmonisierter Normen die Vermutung der Konformität mit den Schutzanforderungen besteht. Das Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 kann verwendet werden, wenn der Hersteller keine harmonisierten Normen angewandt hat oder wenn es keine solchen harmonisierten Normen gibt.
- (40)
- Unternehmen der Gemeinschaft sollten einen wirksamen und vergleichbaren Zugang zu den Märkten von Drittländern haben und in einem Drittland die gleiche Behandlung genießen, wie sie in der Gemeinschaft Unternehmen gewährt wird, die vollständig Eigentum von Staatsangehörigen der jeweiligen Drittländer sind oder von diesen über eine Mehrheitsbeteiligung oder tatsächlich beherrscht werden.
- (41)
- Es sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, dem die mit der Durchführung der Regelungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen unmittelbar befaßten Parteien angehören, insbesondere die für die Konformitätsbewertung und die Marktüberwachung zuständigen einzelstaatlichen Stellen. Der Ausschuß soll die Kommission bei der harmonisierten und verhältnismäßigen Anwendung der Rechtsvorschriften unterstützen, die dem Bedarf des Marktes und der Allgemeinheit entsprechen. Gegebenenfalls sollten Vertreter von Telekommunikationsbetreibern, Benutzern, Verbrauchern, Herstellern und Diensteanbietern konsultiert werden.
- (42)
- Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein „Modus vivendi” betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags erlassenen Rechtsakte(13) vereinbart.
- (43)
- Die Kommission sollte die Umsetzung und praktische Anwendung dieser und anderer einschlägiger Richtlinien verfolgen und Maßnahmen zur Koordinierung der Anwendung aller einschlägigen Richtlinien treffen, um Störungen von Telekommunikationseinrichtungen, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen oder durch die Sachwerte geschädigt werden können, zu vermeiden.
- (44)
- Die Durchführung dieser Richtlinie sollte nach angemessener Zeit im Lichte der Entwicklungen im Telekommunikationsbereich sowie anhand der Erfahrungen mit der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren überprüft werden.
- (45)
- Bei Änderungen der ordnungspolitischen Rahmenbedingungen ist eine reibungslose Umstellung vom früheren System zu gewährleisten, um Störungen des Marktes und Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
- (46)
- Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 98/13/EG, die folglich aufzuheben ist. Die Richtlinien 73/23/EWG und 89/336/EWG gelten nicht länger für Geräte im Sinne dieser Richtlinie mit Ausnahme der Schutz- und Sicherheitsanforderungen und bestimmter Konformitätsbewertungsverfahren —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 248 vom 14.8.1997, S. 4.
- (2)
ABl. C 73 vom 9.3.1998, S. 10.
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 1998 (ABl. C 56 vom 23.2.1998, S. 27), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Juni 1998 (ABl. C 227 vom 20.7.1998, S. 37) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 1998 (ABl. C 328 vom 26.10.1998, S. 32). Beschluß des Rates vom 25. Januar 1999 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 1999.
- (4)
ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1.
- (5)
ABl. L 367 vom 31.12.1994, S. 1.
- (6)
ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 24.
- (7)
ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).
- (8)
ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG.
- (9)
ABl. L 131 vom 27.5.1988, S. 73. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/46/EG (ABl. L 268 vom 19.10.1994, S. 15).
- (10)
ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).
- (11)
ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29.
- (12)
ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.
- (13)
ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.