Artikel 14 RL 1999/5/EG

Verfahren des Beratenden Ausschusses

(1) Der Ausschuss wird zu den unter Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4 und Anhang VII Abschnitt 5 fallenden Fragen gehört.

(2) Die Kommission hört den Ausschuss regelmäßig zu den Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie und legt, sofern angezeigt, Leitlinien hierfür fest.

(3) Es gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(1) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Die Kommission konsultiert regelmäßig die Vertreter der Betreiber von Telekommunikationsnetzen, der Verbraucher und Hersteller. Sie unterrichtet den Ausschuss fortlaufend über die Ergebnisse der Konsultationen.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

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