Artikel 15 RL 1999/5/EG
Verfahren des Regelungsausschusses
(1) Für die unter Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 fallenden Fragen gilt das Verfahren des Absatzes 2.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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