Artikel 4 RL 1999/5/EG
Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen geregelten Schnittstellen mit, soweit diese nicht gemäß der Richtlinie 98/34/EG gemeldet wurden. Die Kommission legt nach Anhörung des Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 15 die Äquivalenzen zwischen den mitgeteilten Schnittstellen fest und vergibt eine Geräteklassen-Kennung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im einzelnen veröffentlicht wird.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Arten von Schnittstellen von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze in dem betreffenden Mitgliedstaat bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß diese Betreiber genaue und angemessene technische Spezifikationen dieser Schnittstellen veröffentlichen, bevor die über diese Schnittstellen erbrachten Dienste öffentlich verfügbar gemacht werden, und daß sie regelmäßig alle aktualisierten Spezifikationen veröffentlichen. Diese Spezifikationen müssen hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind. Die Spezifikationen müssen unter anderem alle erforderlichen Informationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in bezug auf die für die jeweilige Telekommunikationsendeinrichtung geltenden grundlegenden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß diese Spezifikationen von den Betreibern ohne weiteres verfügbar gemacht werden.
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