Artikel 5 RL 1999/5/EG

Harmonisierte Normen

(1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, daß die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.

(2) Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Kommission zu der Auffassung, daß die Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm die Erfüllung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen, für die diese Norm gelten soll, nicht gewährleistet, so befaßt die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den Ausschuß mit der Angelegenheit.

(3) Weisen die harmonisierten Normen gegenüber den grundlegenden Anforderungen Mängel auf, so kann die Kommission nach Anhörung des Ausschusses und nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union Empfehlungen für die Auslegung der harmonisierten Normen oder für die Bedingungen veröffentlichen, unter denen die Einhaltung der genannten Normen die Vermutung der Konformität begründet. Nach Anhörung des Ausschusses und nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren kann die Kommission harmonisierte Normen durch eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union rückgängig machen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.