ANHANG III RL 1999/5/EG
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 4 (Interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen)
Dieser Anhang entspricht Anhang II mit folgenden Zusatzanforderungen:
Jeder Gerätetyp ist vom Hersteller oder in seinem Auftrag allen wesentlichen Funktestreihen zu unterziehen. Für die Festlegung der als wesentlich geltenden Testreihen ist eine benannte Stelle seiner Wahl zuständig, es sei denn, die Testreihen sind in den harmonisierten Normen festgelegt. Die benannte Stelle trägt früheren Entscheidungen, die von benannten Stellen gemeinsam getroffen wurden, gebührend Rechnung.
Der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person erklärt, daß die Tests durchgeführt wurden und daß das Gerät die grundlegenden Anforderungen erfüllt, und bringt die Kennummer der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses an.
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