ANHANG IV RL 1999/5/EG
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 5 (Konstruktionsunterlagen)
Dieser Anhang entspricht Anhang III mit folgenden Zusatzanforderungen:
Die technischen Unterlagen gemäß Anhang II Nummer 4 und die Konformitätserklärung in bezug auf die spezifischen Funktestreihen nach Anhang III bilden die Konstruktionsunterlagen.
Der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person legt die Unterlagen einer oder mehreren benannten Stellen vor; jede dieser benannten Stellen ist über die anderen benannten Stellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhalten haben.
Die benannte Stelle überprüft die Unterlagen; ist ihrer Auffassung nach nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, daß die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind, so kann die benannte Stelle gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person eine Stellungnahme abgeben; sie unterrichtet die anderen benannten Stellen, die die Unterlagen erhalten haben, entsprechend. Die Stellungnahme wird binnen vier Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der benannten Stelle abgegeben. Nach Erhalt dieser Stellungnahme oder nach Ablauf des Zeitraums von vier Wochen darf das Gerät unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 9 Absatz 5 in Verkehr gebracht werden.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person bewahrt die Unterlagen für einen Zeitraum, der frühestens 10 Jahre nach Herstellung des letzten Gerätes endet, für die zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Einsichtnahme auf.
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