ANHANG VI RL 1999/5/EG
MINDESTKRITERIEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN BEI DER BEAUFTRAGUNG DER BENANNTEN STELLEN NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN
- 1.
- Die benannte Stelle, ihr Leiter und das für die Durchführung der Aufgaben, mit denen die benannte Stelle betraut wurde, verantwortliche Personal dürfen weder Entwickler, Hersteller, Lieferanten oder Installateure von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen noch Netzbetreiber oder Diensterbringer noch Bevollmächtigte einer dieser Parteien sein. Sie müssen unabhängig sein und dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Entwicklung, Fertigung, Vermarktung oder Wartung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen beteiligt sein. Dies schließt jedoch die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der benannten Stelle nicht aus.
- 2.
- Die benannte Stelle und ihr Personal müssen die Aufgaben, mit denen die benannte Stelle betraut wurde, mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter technischer Sachkunde durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme — vor allem finanzieller Art — auf ihre Beurteilung und die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme durch Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
- 3.
- Die benannte Stelle muß über das notwendige Personal und die notwendigen Anlagen verfügen, um die administrativen und technischen Arbeiten ordnungsgemäß durchführen zu können, die mit den ihr übertragenen Aufgaben verbunden sind.
- 4.
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Das mit den Kontrollen beauftragte Personal muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
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Es muß eine gute technische und berufliche Ausbildung haben.
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Es muß ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen oder Kontrollen und eine ausreichende Erfahrung auf diesem Gebiet haben.
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Es muß die erforderliche Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Prüfprotokolle und Berichte haben, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.
- 5.
- Die Unparteilichkeit des Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe des Arbeitsentgelts der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der von ihnen durchgeführten Prüfungen oder Kontrollen noch nach den Ergebnissen derselben richten.
- 6.
- Die benannte Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften von dem betreffenden Mitgliedstaat übernommen oder der Mitgliedstaat selbst ist unmittelbar haftbar.
- 7.
- Das Personal der benannten Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.
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