ANHANG VII RL 1999/5/EG
KENNZEICHNUNG DER GERÄTE NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 1
1. Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben „CE” mit folgendem Schriftbild: Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.
2. Für das CE-Kennzeichen gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist gerätebedingt nicht möglich.
3. Das CE-Kennzeichen wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Zusätzlich wird es auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht.
4. Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.
5. Die Geräteklassen-Kennung ist in einer von der Kommission noch festzulegenden Form anzubringen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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