Artikel 7i RL 1999/62/EG

(1) Die Mitgliedstaaten sehen keine Rabatte oder Ermäßigungen des in einer Mautgebühr enthaltenen Gebührenbestandteils für externe Kosten für die Nutzer vor.

(2) Die Mitgliedstaaten können Ermäßigungen der Infrastrukturgebühr unter folgenden Voraussetzungen vorsehen:

a)
die sich daraus ergebende Gebührenstruktur ist verhältnismäßig, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ist allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich und führt nicht dazu, dass zusätzliche Kosten auf andere Nutzer in Form höherer Mautgebühren abgewälzt werden;
b)
die Ermäßigungen entsprechen den durch die andere Behandlung von Häufignutzern im Vergleich zu Gelegenheitsnutzern tatsächlich eingesparten Verwaltungskosten;
c)
die Ermäßigungen überschreiten nicht 13 % der Infrastrukturgebühr, die bei gleichwertigen, nicht ermäßigungsberechtigten Fahrzeugen erhoben wird.

(2a) Die Mitgliedstaaten können Häufignutzern, insbesondere in dünn besiedelten Gebieten und Randbezirken von Städten, Ermäßigungen auf die Infrastrukturgebühr für Personenkraftwagen gewähren. Rückläufige Einnahmen aufgrund Häufignutzern gewährter Ermäßigungen dürfen nicht zu Lasten von Nutzern gehen, die die Infrastruktur seltener nutzen.

(3) Vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 7g Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 7g Absatz 5 dieser Richtlinie können auf Mautgebührensätze für Großprojekte im transeuropäischen Kernverkehrsnetz gemäß den Karten in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 auch andere Formen der Differenzierung angewandt werden, um die wirtschaftliche Rentabilität solcher Vorhaben sicherzustellen, wenn sie im direkten Wettbewerb mit anderen Verkehrsträgern stehen. Die resultierende Gebührenstruktur muss linear und verhältnismäßig sein. Ihre Details werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und sind allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich. Das darf nicht dazu führen, dass zusätzliche Kosten in Form höherer Mautgebühren an andere Nutzer weitergegeben werden.

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