Artikel 7j RL 1999/62/EG

(1) Maut- und Benutzungsgebühren werden so eingeführt und erhoben und ihre Zahlung wird so kontrolliert, dass sie den freien Verkehrsfluss möglichst wenig beeinträchtigen und dass sie keine Zwangskontrollen an den Binnengrenzen der Union erfordern. Hierzu arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Erstellung von Methoden zusammen, die es den Verkehrsteilnehmern ermöglichen, die Maut- und Benutzungsgebühren zumindest elektronisch oder am Grenzübergang oder an den größeren Zahlstellen 24 Stunden täglich und mit üblichen Zahlungsmitteln inner- und außerhalb derjenigen Mitgliedstaaten zu entrichten, in denen sie erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, physische Zahlstellen bereitzustellen.

(2) Durch die Systeme zur Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren dürfen gelegentliche Nutzer des Straßennetzes weder finanziell noch auf andere Weise ungerechtfertigt benachteiligt werden. Insbesondere dann, wenn ein Mitgliedstaat Maut- oder Benutzungsgebühren ausschließlich mittels eines Systems erhebt, das die Verwendung von Bordgeräten erfordert, muss dieser Staat gewährleisten, dass alle Nutzer die geeigneten, den Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaf t(1) entsprechenden Bordgeräte im Rahmen angemessener administrativer und wirtschaftlicher Vereinbarungen erhalten können.

(2a) Kann ein Fahrer oder gegebenenfalls der Verkehrsunternehmer oder der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) für die Zwecke von Artikel 7g Absatz 2, Artikel 7ga oder Artikel 7gb keinen Beleg für die Emissionsklasse des Fahrzeugs vorweisen, so sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Maut- oder Benutzungsgebühren bis zum Höchstsatz zu erheben.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Verkehrsteilnehmer die Emissionsklasse des Fahrzeugs zumindest auf elektronischem Wege angeben kann, bevor er die Infrastruktur nutzt. Die Mitgliedstaaten können elektronische und nichtelektronische Möglichkeiten anbieten, die es dem Nutzer ermöglichen, die für die Inanspruchnahme von Mautermäßigungen oder im Falle einer Kontrolle verlangten Belege vorzuweisen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass elektronisch übermittelte Belege vor der Nutzung der Infrastruktur vorgewiesen werden.

Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Belege, die innerhalb von 30 Tagen oder eines von den Mitgliedstaaten festgelegten längeren Zeitraums nach der Nutzung der Infrastruktur vorgewiesen werden, akzeptiert werden und dass die etwaige Differenz zwischen den erhobenen Maut- oder Benutzungsgebühren und der Maut- oder Benutzungsgebühr aufgrund der Emissionsklasse des betreffenden Fahrzeugs gemäß den innerhalb der Frist vorgewiesenen Belegen erstattet wird.

(3) Erhebt ein Mitgliedstaat eine Mautgebühr für ein Fahrzeug, so sind der Gesamtbetrag der Mautgebühr, der Betrag der Infrastrukturgebühr, der Betrag der Gebühr für externe Kosten und der Betrag der Staugebühr, soweit zutreffend, auf einem Beleg anzugeben, der dem Verkehrsteilnehmer möglichst in elektronischer Form ausgestellt wird. Der Verkehrsteilnehmer kann sein Einverständnis dafür geben, dass ihm kein Beleg ausgestellt wird.

(4) Soweit es wirtschaftlich durchführbar ist, verwenden die Mitgliedstaaten für die Erhebung und Einziehung von Infrastrukturgebühren, Gebühren für externe Kosten und Staugebühren ein elektronisches Mautsystem, das den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) entspricht. Die Kommission fördert die Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten, die sich unter Umständen als erforderlich erweist, um die Interoperabilität der elektronischen Systeme zur Mauterhebung auf europäischer Ebene zu gewährleisten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124.

(2)

Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45).

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