ANHANG VII RL 1999/62/EG

EMISSIONSLEISTUNG

In diesem Anhang ist die schadstoffbezogene Emissionsleistung festgelegt, nach der Maut- und Benutzungsgebühren gemäß Artikel 7gb Absatz 1 Buchstabe b differenziert werden.

Tabelle

Kriterien für die schadstoffbezogene Emissionsleistung leichter Nutzfahrzeuge

(*)
Maut- und Benutzungsgebühren 5-15 % unter dem Höchstsatz 15-25 % unter dem Höchstsatz 25-35 % unter dem Höchstsatz Bis zu 75 % unter dem Höchstsatz
Emissionsleistung Euro 6d-TEMP-x(1) Euro 6d-x(1) angegebene RDE-Höchstwerte für Schadstoffemissionen(2) < 80 % der geltenden Emissionsgrenzwerte emissionsfreie Fahrzeuge

Fußnote(n):

(1)

Für x muss nichts angegeben werden, aber x kann EVAP, EVAP-ISC, ISC oder ISC-FCM sein.

(2)

NOx und Partikelzahl sind die Angaben gemäß Nummer 48.2 der Übereinstimmungsbescheinigung in der Anlage zu Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).

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