ANHANG VI RL 1999/62/EG

BEZUGSWERTE FÜR STAUGEBÜHREN

Dieser Anhang enthält die Bezugswerte für Staugebühren.

Die in der nachstehenden Tabelle angeführten Bezugswerte gelten für leichte Nutzfahrzeuge. Die Staugebühren für andere Fahrzeugklassen werden durch Multiplikation der Gebühr für leichte Nutzfahrzeuge mit den in der Tabelle des Anhangs V angegebenen Äquivalenzfaktoren ermittelt.

Tabelle

Bezugswerte der Staugebühren für leichte Nutzfahrzeuge

Eurocent/Fahrzeugkilometer „städtisch” „nicht-städtisch”
Autobahnen 25,9 23,7
Hauptverkehrsstraßen 61,0 41,5

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