ANHANG V RL 1999/62/EG
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ERHEBUNG VON STAUGEBÜHREN
In diesem Anhang werden die Mindestanforderungen an die Erhebung einer Staugebühr festgelegt.
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1.
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Von der Erhebung von Staugebühren betroffene Abschnitte des Straßennetzes, Fahrzeuge und Zeiträume
Die Mitgliedstaaten legen im Einzelnen fest,- a)
- auf welchem Abschnitt bzw. welchen Abschnitten ihres in Artikel 7 Absatz 1 genannten Straßennetzes, das sich aus ihrem Anteil am transeuropäischen Straßennetz und ihren Autobahnen zusammensetzt, gemäß Artikel 7da Absätze 1 und 3 eine Staugebühr erhoben wird;
- b)
- wie die Abschnitte des Straßennetzes, auf denen eine Staugebühr erhoben wird, als „städtische” bzw. „nicht-städtische” Abschnitte einstuft werden. Die Mitgliedstaaten verwenden die Kriterien in Tabelle 1 zur Einstufung der einzelnen Straßenabschnitte;
Tabelle 1
Kriterien für die Einstufung von Straßen des in Buchstabe a genannten Straßennetzes als „städtisch” bzw. „nicht-städtisch”
Straßenkategorie Einstufungskriterien „städtisch” Abschnitte des Straßennetzes innerhalb von Ballungsräumen mit einer Bevölkerung von 250000 oder mehr Einwohnern „nicht-städtisch” Abschnitte des Straßennetzes, die nicht als „städtisch” eingestuft werden - c)
- in welchen Zeiträumen auf den einzelnen Straßenabschnitten Gebühren erhoben werden. Kommen im Gesamtzeitraum der Gebührenerhebung unterschiedliche Gebührensätze zur Anwendung, so legen die Mitgliedstaaten den Anfang und das Ende jedes Zeitraums, für den ein bestimmter Gebührensatz gilt, eindeutig fest.
Die Mitgliedstaaten nutzen die in Tabelle 2 angegebenen Äquivalenzfaktoren zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Gebührensätzen für verschiedene Fahrzeugklassen:
Tabelle 2
Äquivalenzfaktoren zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Staugebührensätzen für verschiedene Fahrzeugklassen
Fahrzeugklasse Äquivalenzfaktor Leichte Nutzfahrzeuge 1 Lastkraftwagen 1,9 Kraftomnibusse 2,5 Sattelkraftfahrzeuge 2,9
- 2.
- Gebührenhöhe
Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle setzt für jede Fahrzeugklasse, jeden Straßenabschnitt und jeden Zeitraum einen gesonderten Betrag fest, der gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 1 dieses Anhangs unter Berücksichtigung des entsprechenden in der Tabelle des Anhangs VI angegebenen Bezugswerts ermittelt wird. Die resultierende Gebührenstruktur muss transparent sein, veröffentlicht werden und allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich sein. Vor der Einführung einer Staugebühr veröffentlicht der Mitgliedstaat fristgerecht die folgenden Angaben:- a)
- sämtliche Parameter, Daten und sonstigen Informationen, die notwendig sind, um die Einstufung von Straßen und Fahrzeugen sowie die Bestimmung der Zeiträume für die Gebührenerhebung nachvollziehen zu können;
- b)
- die vollständige Beschreibung der Staugebühren für jede Fahrzeugklasse auf jedem Straßenabschnitt und in jedem Zeitraum.
- i)
- geografische Lage der Straßen, auf denen Staugebühren erhoben werden;
- ii)
- die Einstufung von Straßen als „städtische” bzw. „nicht-städtische” Straßen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe b;
- iii)
- in welchen Zeiträumen die Gebühren gemäß Abschnitt 1 Buchstabe c erhoben werden;
- iv)
- etwaige teilweise oder vollständige Gebührenbefreiungen für Kleinbusse und Kraftomnibusse.
- 3.
- Überwachung
Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle überwacht die Wirksamkeit der Gebührenregelung bei der Staureduzierung. Er bzw. Sie passt gegebenenfalls alle drei Jahre die Gebührenstruktur, den Zeitraum/die Zeiträume der Gebührenerhebung und die für die einzelnen Fahrzeugklassen, Straßenkategorien und Zeiträume festgesetzte gesonderte Gebühr an Änderungen von Verkehrsangebot und -nachfrage an.© Europäische Union 1998-2021
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