Artikel 1 RL 1999/74/EG
(1) Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen fest.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
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Betriebe mit weniger als 350 Legehennen;
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Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung.
Diese Betriebe unterliegen indessen weiterhin den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 98/58/EG.
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