Artikel 1 RL 1999/74/EG

(1) Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen fest.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

Betriebe mit weniger als 350 Legehennen;

Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung.

Diese Betriebe unterliegen indessen weiterhin den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 98/58/EG.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.