Artikel 2 RL 1999/74/EG
(1) Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 98/58/EG finden soweit erforderlich Anwendung.
(2) Ferner bezeichnet für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie der Ausdruck
- a)
- „Legehennen” : Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden;
- b)
- „Nest” : einen gesonderten Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung kein Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, verwendet werden darf;
- c)
- „Einstreu” : Material mit lockerer Struktur, das es den Hennen ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen;
- d)
- „nutzbare Fläche” : eine mindestens 30 cm breite und höchstens 14 % geneigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm. Die Nestflächen sind nicht Teil der nutzbaren Fläche.
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