Artikel 3 RL 1999/74/EG
Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend dem/den von ihnen gewählten System(en) sicher, daß die Eigentümer oder Halter von Legehennen außer den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 98/58/EG und des Anhangs der vorliegenden Richtlinie die spezifischen Anforderungen für die nachstehend behandelten Systeme einhalten, und zwar:
- a)
- entweder die Bestimmungen des Kapitels I für Alternativsysteme oder
- b)
- die Bestimmungen des Kapitels II für nicht ausgestaltete Käfige oder
- c)
- die Bestimmungen des Kapitels III für ausgestaltete Käfige.
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