Artikel 3 RL 1999/74/EG

Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend dem/den von ihnen gewählten System(en) sicher, daß die Eigentümer oder Halter von Legehennen außer den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 98/58/EG und des Anhangs der vorliegenden Richtlinie die spezifischen Anforderungen für die nachstehend behandelten Systeme einhalten, und zwar:

a)
entweder die Bestimmungen des Kapitels I für Alternativsysteme oder
b)
die Bestimmungen des Kapitels II für nicht ausgestaltete Käfige oder
c)
die Bestimmungen des Kapitels III für ausgestaltete Käfige.

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