Artikel 4 RL 1999/74/EG

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ab 1. Januar 2002 alle neu gebauten oder umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Haltungsanlagen im Sinne dieses Kapitels die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen:

1.
Alle Anlagen müssen so ausgerüstet sein, daß allen Legehennen folgendes zur Verfügung steht:

a)
entweder Längsfuttertröge von mindestens 10 cm Länge für jedes Tier oder Rundfuttertröge von mindestens 4 cm Länge für jedes Tier;
b)
entweder Rinnentränken von mindestens 2,5 cm Länge für jede Henne oder Rundtränken von mindestens 1 cm Länge für jede Henne.

Werden Nippeltränken oder Trinknäpfe verwendet, so steht für jeweils 10 Hennen ferner mindestens eine Nippeltränke bzw. ein Napf zur Verfügung. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluß müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder Trinknäpfe in Reichweite jedes Tieres befinden;

c)
mindestens ein Einzelnest für je 7 Hennen. Werden Gruppennester verwendet, so ist für maximal 120 Hennen mindestens 1 m2 Nestfläche vorzusehen;
d)
geeignete Sitzstangen ohne scharfe Kanten und mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm je Henne. Die Sitzstangen sind nicht über dem Einstreubereich angeordnet; der horizontale Abstand zur nächsten Sitzstange beträgt mindestens 30 cm und zur Wand mindestens 20 cm;
e)
mindestens 250 cm2 Einstreufläche pro Henne, wobei der Einstreubereich mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfaßt.

2.
Der Boden der Anlagen muß so beschaffen sein, daß die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können.
3.
Über die Bestimmungen der Nummern 1 und 2 hinaus gilt folgendes:

a)
Bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können,

i)
dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein;
ii)
muß der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 cm lichte Höhe betragen;
iii)
müssen die Fütterungs- und Tränkanlagen so verteilt sein, daß alle Hennen gleichermaßen Zugang haben;
iv)
müssen die Ebenen so angeordnet sein, daß kein Kot auf die darunter gelegenen Ebenen durchfallen kann.

b)
Bei Haltungssystemen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie

i)
müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein; je Gruppe von 1000 Hennen muß in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 2 m zur Verfügung stehen;
ii)
müssen die Auslaufflächen

zur Verhinderung von Kontaminationen so bemessen sein, wie es nach der Besatzdiche der gehaltenen Hennen und der Art des Bodens angemessen ist;

über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen.

4.
Die Besatzdichte darf nicht mehr als 9 Legehennen je m2 nutzbare Fläche betragen.

Entspricht die nutzbare Fläche jedoch der verfügbaren Bodenfläche, so können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2011 eine Besatzdichte von 12 Hennen je m2 verfügbarer Fläche in Betrieben zulassen, die dieses System zum 3. August 1999 anwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 ab 1. Januar 2007 auf alle Alternativsysteme Anwendung finden.

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