Artikel 5 RL 1999/74/EG

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ab 1. Januar 2003 alle Käfige im Sinne dieses Kapitels die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen:

1.
Den Legehennen muß eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 550 cm2 je Tier zur Verfügung stehen; dabei werden jedoch hochgezogene Ränder (Ablenkplatten) zur Vermeidung von Futterverlusten, durch die die verfügbare Fläche möglicherweise verringert wird, nicht mitgerechnet.
2.
Den Tieren muß ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung stehen. Seine Länge muß mindestens 10 cm, multipliziert mit der Zahl der im Käfig befindlichen Tiere, betragen.
3.
Sofern keine Nippeltränken oder Trinknäpfe vorhanden sind, muß jeder Käfig mit einer Rinnentränke gleicher Länge wie der unter Nummer 2 genannte Futtertrog ausgestattet sein. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluß müssen sich mindestens zwei Trinknäpfe oder zwei Nippeltränken in Reichweite jedes Käfigs befinden.
4.
Bei über 65 % der Käfigfläche muß eine Mindesthöhe von 40 cm vorhanden sein; an keiner Stelle darf die Käfighöhe unter 35 cm liegen.
5.
Der Boden der Käfige muß so beschaffen sein, daß die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. Der Neigungswinkel des Bodens darf 14 % bzw. 8o nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine stärkere Neigung zulassen, wenn der Boden nicht aus rechteckigem Drahtgitter besteht.
6.
Die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Haltung in Käfigen im Sinne dieses Kapitels ab 1. Januar 2012 untersagt ist. Außerdem ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne dieses Kapitels ab 1. Januar 2003 untersagt.

(3) Abweichend von Absatz 2 können in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Mayotte” ) Legehennen bis zum 31. Dezember 2017 weiter in Käfigen im Sinne dieses Kapitels gehalten werden.

Ab dem 1. Januar 2014 ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne dieses Kapitels in Mayotte untersagt.

Eier aus Betrieben, deren Legehennen in Käfigen im Sinne dieses Kapitels untergebracht sind, dürfen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte in Verkehr gebracht werden. Diese Eier und ihre Verpackungen sind deutlich mit einem besonderen Kennzeichen zu kennzeichnen, damit die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Eine klare Beschreibung dieses besonderen Kennzeichens muss der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 übermittelt werden.

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