Artikel 6 RL 1999/74/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ab 1. Januar 2002 alle Käfige im Sinne dieses Kapitels die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen:

1.
Den Legehennen muß folgendes zur Verfügung stehen:

a)
mindestens 750 cm2 Käfigfläche je Tier, davon 600 cm2 nutzbare Fläche, wobei die Käfighöhe an jeder Stelle außerhalb der nutzbaren Fläche mindestens 20 cm betragen muß und die gesamte Käfigfläche nicht weniger als 2000 cm2 betragen darf;
b)
ein Nest;
c)
eine Einstreu, die das Picken und Scharren ermöglicht;
d)
geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm je Henne.

2.
Es muß ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung stehen. Seine Länge muß mindestens 12 cm, multipliziert mit der Zahl der im Käfig befindlichen Hennen, betragen.
3.
Jeder Käfig muß mit einer insbesondere der Größe der Gruppe angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein; bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluß müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder zwei Trinknäpfe in Reichweite jeder Henne befinden.
4.
Zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und Käfigräumung müssen die Gänge zwischen den Käfigreihen mindestens 90 cm breit sein; der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den unteren Käfigreihen muß mindestens 35 cm betragen.
5.
Die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten.

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