Artikel 8 RL 1999/74/EG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die zuständige Behörde Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie sicherzustellen. Diese Kontrollen können auch im Rahmen anderweitiger Kontrollen stattfinden.

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße beizufügen sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.

(3) Die Kommission unterbreitet nach dem Verfahren des Artikels 11 vor dem 1. Januar 2002 Vorschriften zur Harmonisierung

a)
der Kontrollen nach Absatz 1;
b)
der Form, des Inhalts und der Häufigkeit der Vorlage der Berichte nach Absatz 2.

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