Artikel 8 RL 1999/74/EG
(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße beizufügen sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.
(3) Die Kommission unterbreitet nach dem Verfahren des Artikels 11 vor dem 1. Januar 2002 Vorschriften zur Harmonisierung
- b)
- der Form, des Inhalts und der Häufigkeit der Vorlage der Berichte nach Absatz 2.
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