Artikel 11 RL 1999/93/EG

Notifizierung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende Informationen:

a)
Angaben zu nationalen freiwilligen Akkreditierungssystemen einschließlich zusätzlicher Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 7,
b)
Namen und Anschriften der für Akkreditierung und Aufsicht zuständigen nationalen Stellen und der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Stellen sowie
c)
Namen und Anschriften aller akkreditierten nationalen Zertifizierungsdiensteanbieter.

(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 und diesbezügliche Änderungen sind von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich zu übermitteln.

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