Artikel 12 RL 1999/93/EG

Überprüfung

(1) Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 19. Juli 2003 darüber Bericht.

(2) Bei der Überprüfung ist unter anderem festzustellen, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie angesichts der technologischen und rechtlichen Entwicklungen und der Marktentwicklung geändert werden sollte. Der Bericht umfaßt insbesondere eine Bewertung der Harmonisierungsaspekte auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen. Gegebenenfalls sind dem Bericht Vorschläge für Rechtsvorschriften beizufügen.

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