Artikel 2 RL 1999/93/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„elektronische Signatur” Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen;
2.
„fortgeschrittene elektronische Signatur” eine elektronische Signatur, die folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Sie ist ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet;
b)
sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners;
c)
sie wird mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
d)
sie ist so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft, daß eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann;

3.
„Unterzeichner” eine Person, die eine Signaturerstellungseinheit besitzt und die entweder im eigenen Namen oder im Namen der von ihr vertretenen Stelle oder juristischen oder natürlichen Person handelt;
4.
„Signaturerstellungsdaten” einmalige Daten wie Codes oder private kryptographische Schlüssel, die vom Unterzeichner zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden;
5.
„Signaturerstellungseinheit” eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Implementierung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird;
6.
„sichere Signaturerstellungseinheit” eine Signaturerstellungseinheit, die die Anforderungen des Anhangs III erfüllt;
7.
„Signaturprüfdaten” Daten wie Codes oder öffentliche kryptographische Schlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden;
8.
„Signaturprüfeinheit” eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Implementierung der Signaturprüfdaten verwendet wird;
9.
„Zertifikat” eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer Person zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestätigt wird;
10.
„qualifiziertes Zertifikat” ein Zertifikat, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt und von einem Zertifizierungsdiensteanbieter bereitgestellt wird, der die Anforderungen des Anhangs II erfüllt;
11.
„Zertifizierungsdiensteanbieter” eine Stelle oder eine juristische oder natürliche Person, die Zertifikate ausstellt oder anderweitige Dienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen bereitstellt;
12.
„Produkt für elektronische Signaturen” Hard- oder Software bzw. deren spezifische Komponenten, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter für die Bereitstellung von Diensten für elektronische Signaturen verwendet werden sollen oder die für die Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen verwendet werden sollen;
13.
„freiwillige Akkreditierung” eine Erlaubnis, mit der die Rechte und Pflichten für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten festgelegt werden und die auf Antrag des betreffenden Zertifizierungsdiensteanbieters von der öffentlichen oder privaten Stelle, die für die Festlegung dieser Rechte und Pflichten sowie für die Überwachung ihrer Einhaltung zuständig ist, erteilt wird, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter die sich aus der Erlaubnis ergebenden Rechte nicht ausüben darf, bevor er den Bescheid der Stelle erhalten hat.

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