Artikel 3 RL 1999/93/EG

Marktzugang

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten nicht von einer vorherigen Genehmigung abhängig.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten freiwillige Akkreditierungssysteme einführen bzw. beibehalten, die auf die Steigerung des Niveaus der erbrachten Zertifizierungsdienste abzielen. Alle mit diesen Systemen verknüpften Anforderungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Die Mitgliedstaaten dürfen die Zahl der akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter nicht aus Gründen einschränken, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ein geeignetes System zur Überwachung der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter, die öffentlich qualifizierte Zertifikate ausstellen, eingerichtet wird.

(4) Die Übereinstimmung sicherer Signaturerstellungseinheiten mit den Anforderungen nach Anhang III wird von geeigneten öffentlichen oder privaten Stellen festgestellt, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. Die Kommission legt Kriterien fest, anhand deren die Mitgliedstaaten bestimmen, ob eine Stelle zur Benennung geeignet ist. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die von den in Unterabsatz 1 genannten Stellen vorgenommene Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen des Anhangs III wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt.

(5) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 Referenznummern für allgemein anerkannte Normen für Produkte für elektronische Signaturen festlegen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß die Anforderungen nach Anhang II Buchstabe f) und Anhang III erfüllt sind, wenn ein Produkt für elektronische Signaturen diesen Normen entspricht.

(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten unter Berücksichtigung der Empfehlungen für die sichere Signaturprüfung in Anhang IV und im Interesse des Verbrauchers zusammen, um die Entwicklung und die Nutzung von Signaturprüfeinheiten zu fördern.

(7) Die Mitgliedstaaten können den Einsatz elektronischer Signaturen im öffentlichen Bereich möglichen zusätzlichen Anforderungen unterwerfen. Diese Anforderungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und dürfen sich nur auf die spezifischen Merkmale der betreffenden Anwendung beziehen. Diese Anforderungen dürfen für grenzüberschreitende Dienste für den Bürger kein Hindernis darstellen.

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