Artikel 6 RL 1999/93/EG

Haftung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten als Mindestregelung, daß ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat öffentlich ausstellt oder für ein derartiges Zertifikat öffentlich einsteht, in bezug auf Schäden gegenüber einer Stelle oder einer juristischen oder natürlichen Person, die vernünftigerweise auf das Zertifikat vertraut, dafür haftet, daß

a)
alle Informationen in dem qualifizierten Zertifikat zum Zeitpunkt seiner Ausstellung richtig sind und das Zertifikat alle für ein qualifiziertes Zertifikat vorgeschriebenen Angaben enthält,
b)
der in dem qualifizierten Zertifikat angegebene Unterzeichner zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats im Besitz der Signaturerstellungsdaten war, die den im Zertifikat angegebenen bzw. identifizierten Signaturprüfdaten entsprechen,
c)
in Fällen, in denen der Zertifizierungsdiensteanbieter sowohl die Signaturerstellungsdaten als auch die Signaturprüfdaten erzeugt, beide Komponenten in komplementärer Weise genutzt werden können,

es sei denn, der Zertifizierungsdiensteanbieter weist nach, daß er nicht fahrlässig gehandelt hat.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten als Mindestregelung, daß ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat öffentlich ausgestellt hat, in bezug auf Schäden gegenüber einer Stelle oder einer juristischen oder natürlichen Person, die vernünftigerweise auf das Zertifikat vertraut, für den Fall haftet, daß der Widerruf des Zertifikats nicht registriert worden ist, es sei denn, der Zertifizierungsdiensteanbieter weist nach, daß er nicht fahrlässig gehandelt hat.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Zertifizierungsdiensteanbieter in einem qualifizierten Zertifikat Beschränkungen für die Verwendung des Zertifikates angeben können; diese Beschränkungen müssen für Dritte erkennbar sein. Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus einer über diese Beschränkungen hinausgehenden Verwendung des qualifizierten Zertifikats ergeben.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Zertifizierungsdiensteanbieter in dem qualifizierten Zertifikat eine Grenze für den Wert der Transaktionen angeben können, für die das Zertifikat verwendet werden kann; diese Grenze muß für Dritte erkennbar sein.

Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Überschreitung dieser Höchstgrenze ergeben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.

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