Artikel 7 RL 1999/93/EG

Internationale Aspekte

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter eines Drittlandes öffentlich als qualifizierte Zertifikate ausgestellt werden, den von einem in der Gemeinschaft niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt werden, wenn

a)
der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt und im Rahmen eines freiwilligen Akkreditierungssystems eines Mitgliedstaats akkreditiert ist oder
b)
ein in der Gemeinschaft niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter, der die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, für das Zertifikat einsteht oder
c)
das Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Drittländern oder internationalen Organisationen anerkannt ist.

(2) Um grenzüberschreitende Zertifizierungsdienste mit Drittländern und die rechtliche Anerkennung fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die aus Drittländern stammen, zu erleichtern, unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge mit dem Ziel, die effiziente Umsetzung von Normen und internationalen Vereinbarungen über Zertifizierungsdienste zu erreichen. Insbesondere unterbreitet sie dem Rat bei Bedarf Vorschläge zur Erteilung von geeigneten Mandaten zur Aushandlung bilateraler und multilateraler Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Wird die Kommission über Schwierigkeiten unterrichtet, auf die Unternehmen der Gemeinschaft beim Marktzugang in Drittländern stoßen, so kann sie erforderlichenfalls dem Rat Vorschläge für ein geeignetes Mandat zur Aushandlung vergleichbarer Rechte für Unternehmen der Gemeinschaft in diesen Drittländern vorlegen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen lassen die Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte unberührt.

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