Artikel 8 RL 1999/93/EG

Datenschutz

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Zertifizierungsdiensteanbieter und die für die Akkreditierung und Aufsicht zuständigen nationalen Stellen die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(1) erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Zertifizierungsdiensteanbieter, die öffentlich Zertifikate ausstellen, personenbezogene Daten nur unmittelbar von der betroffenen Person oder mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person und nur insoweit einholen können, als dies zur Ausstellung und Aufrechterhaltung des Zertifikats erforderlich ist. Die Daten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht für anderweitige Zwecke erfaßt oder verarbeitet werden.

(3) Unbeschadet der Rechtswirkungen, die Pseudonyme nach einzelstaatlichem Recht haben, hindern die Mitgliedstaaten Zertifizierungsdiensteanbieter nicht daran, im Zertifikat ein Pseudonym anstelle des Namens des Unterzeichners anzugeben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

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