ANHANG III RL 1999/93/EG
Anforderungen an sichere Signaturerstellungseinheiten
- 1.
- Sichere Signaturerstellungseinheiten müssen durch geeignete Technik und Verfahren zumindest gewährleisten, daß
- a)
- die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten praktisch nur einmal auftreten können und daß ihre Geheimhaltung hinreichend gewährleistet ist;
- b)
- die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten mit hinreichender Sicherheit nicht abgeleitet werden können und die Signatur vor Fälschungen bei Verwendung der jeweils verfügbaren Technologie geschützt ist;
- c)
- die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten von dem rechtmäßigen Unterzeichner vor der Verwendung durch andere verläßlich geschützt werden können.
- 2.
- Sichere Signaturerstellungseinheiten verändern die zu unterzeichnenden Daten nicht und verhindern nicht, daß diese Daten dem Unterzeichner vor dem Signaturvorgang dargestellt werden.
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