ANHANG III RL 1999/93/EG

Anforderungen an sichere Signaturerstellungseinheiten

1.
Sichere Signaturerstellungseinheiten müssen durch geeignete Technik und Verfahren zumindest gewährleisten, daß

a)
die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten praktisch nur einmal auftreten können und daß ihre Geheimhaltung hinreichend gewährleistet ist;
b)
die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten mit hinreichender Sicherheit nicht abgeleitet werden können und die Signatur vor Fälschungen bei Verwendung der jeweils verfügbaren Technologie geschützt ist;
c)
die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten von dem rechtmäßigen Unterzeichner vor der Verwendung durch andere verläßlich geschützt werden können.

2.
Sichere Signaturerstellungseinheiten verändern die zu unterzeichnenden Daten nicht und verhindern nicht, daß diese Daten dem Unterzeichner vor dem Signaturvorgang dargestellt werden.

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