ANHANG I RL 1999/94/EG

VORSCHRIFTEN FÜR DEN HINWEIS AUF DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND DIE CO<sub>2</sub>-EMISSIONEN

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Hinweise auf den Kraftverbrauch in ihrem Hoheitsgebiet zumindest folgenden Anforderungen genügen:

1.
Der Hinweis muß zur besseren Wiedererkennung durch die Verbraucher ein Standardformat haben.
2.
Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4).
3.
Er enthält einen Bezug auf das Modell und den Kraftstofftyp des betreffenden Personenkraftwagens.
4.
Anzugeben sind der offizielle Kraftstoffverbrauch entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.

Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG(1) eingehalten werden.

5.
Folgender Verweis auf den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen ist anzubringen: Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, der Daten für alle neuen Personenkraftwagenmodelle enthält, ist kostenlos an allen Verkaufsorten erhältlich.
6.
Zusätzlich ist folgender Text zu vermerken: Der Kraftstoffverbrauch und der CO2-Ausstoß eines Fahrzeugs sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug, sondern auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/617/EWG (ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 28).

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