ANHANG II RL 1999/94/EG

VORSCHRIFTEN FÜR DEN LEITFADEN ÜBER DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND DIE CO<sub>2</sub>-EMISSIONEN

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zumindest folgende Angaben enthält:

1.
eine Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle, die in den Mitgliedstaaten zum Verkauf angeboten werden, auf Jahresbasis und aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge; wenn der Leitfaden in einem Mitgliedstaat mehrmals jährlich aktualisiert wird, sollte er eine Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle enthalten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aktualisierung angeboten werden;
2.
für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell den offiziellen Kraftstoffverbrauch entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) oder Kilometern pro Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.

Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG eingehalten werden;

3.
für jeden Kraftstofftyp eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle, an oberster Stelle das Modell mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten; für jedes Fahrzeug sind das Modell, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte anzugeben;
4.
einen Hinweis darauf, daß sich der Kraftstoffverbrauch und der CO2-Ausstoß durch richtige Benutzung und regelmäßige Wartung des Fahrzeugs und eine entsprechende Fahrweise verringern lassen, wie z. B. defensiver Fahrstil, niedrige Geschwindigkeit, vorausschauendes Bremsverhalten, richtiger Reifendruck, kein unnötiger Betrieb des Motors im Leerlauf und kein unnötiger Ballast;
5.
je nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und geltendem Recht eine Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, der möglichen Klimaänderungen und des Einflusses von Fahrzeugen sowie einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Kraftstoffe und ihre Umweltauswirkungen;
6.
einen Hinweis auf die Zielvorgabe der Gemeinschaft für die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie auf die Frist zur Erreichung dieses Ziels;
7.
einen Hinweis auf den Leitfaden der Kommission über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Internet, falls vorhanden.

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