Artikel 1 RL 2000/12/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1.
„Kreditinstitut” :

a)
ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder
b)
ein E-Geld-Institut im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten(1).

Zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gelten als Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne von Unterabsatz 1 sowie alle privaten oder öffentlichen Unternehmen, die der Definition von Unterabsatz 1 entsprechen und die in einem Drittland zugelassen worden sind.

Zum Zwecke der Beaufsichtigung und der Kontrolle von Großkrediten gelten als Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne von Unterabsatz 1 einschließlich der Zweigniederlassungen eines solchen Kreditinstituts in einem Drittland sowie alle privaten oder öffentlichen Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die der Definition von Unterabsatz 1 entsprechen und die in einem Drittland zugelassen worden sind;

2.
„Zulassung” :
ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstituts auszuüben;
3.
„Zweigstelle” :
eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind; hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;
4.
„zuständige Behörden” :
diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute haben;
5.
„Finanzinstitut” :
ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;
6.
„Herkunftsmitgliedstaat” :
der Mitgliedstaat, in dem gemäß den Artikeln 4 bis 11 ein Kreditinstitut zugelassen ist;
7.
„Aufnahmemitgliedstaat” :
der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;
8.
„Kontrolle” :
das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft — wie in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG vorgesehen — oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
9.
„Beteiligung für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Zwecke des Artikels 34 Absatz 2 Nummern 15 und 16” :
eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Richtlinie 78/660/EWG oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
10.
„qualifizierte Beteiligung” :
das direkte oder indirekte Halten von wenigstens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird;
11.
„Anfangskapital” :
das Kapital im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 Nummern 1 und 2;
12.
„Mutterunternehmen” :
ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.

Zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und zur Kontrolle von Großkrediten gelten als Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausübt;

13.
„Tochterunternehmen” :
ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.

Zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und zur Kontrolle von Großkrediten gelten als Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluß ausübt.

Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet, betrachtet;

14.
„Zone A” :
alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) getroffen haben. Länder, die ihre Auslandsschulden umschulden, werden jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren aus der Zone A ausgeschlossen;
15.
„Zone B” :
alle übrigen Länder;
16.
„Kreditinstitute der Zone A” :
alle gemäß Artikel 4 in den Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute einschließlich ihrer Zweigstellen in Drittländern sowie alle unter die Definition in Nummer 1 Unterabsatz 1 fallenden privaten und öffentlichen Unternehmen, die in anderen Ländern der Zone A zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen;
17.
„Kreditinstitute der Zone B” :
alle privaten und öffentlichen Unternehmen, die außerhalb der Zone A zugelassen sind und der Definition in Nummer 1 Unterabsatz 1 genügen, einschließlich ihrer Zweigstellen in der Gemeinschaft;
18.
„Nichtbankensektor” :
alle Kreditnehmer außer den unter den Nummern 16 und 17 definierten Kreditinstituten, den Zentralbanken, den Zentralregierungen, den Regionalregierungen, den örtlichen Gebietskörperschaften, den Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Investitionsbank und den multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne der Nummer 19;
19.
„multilaterale Entwicklungsbanken” :
die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Internationale Finanz-Corporation, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank, die Afrikanische Entwicklungsbank, der Wiedereingliederungsfonds des Europarates, die „Nordic Investment Bank” , die Karibische Entwicklungsbank, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Europäische Investitionsfonds, die Interamerikanische Investitionsgesellschaft und die Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur;
20.
außerbilanzmäßige Geschäfte mit „hohem Risiko” , „mittlerem Risiko” , „mittlerem/niedrigem Risiko” und „niedrigem Risiko” :
die in Artikel 43 Absatz 2 beschriebenen und in Anhang II aufgeführten Geschäfte;
21.
„Finanz-Holdinggesellschaft” :
ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2001/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(2) ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist;
22.
„gemischtes Unternehmen” :
ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-Holdinggesellschaft, kein Kreditinstitut und keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört;
23.
„Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten” :
ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfaßt und die den Charakter einer Hilfstätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;
24.
„Kredite” zum Zwecke der Anwendung der Artikel 48, 49 und 50:

die Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des Artikels 43 und der Anhänge II und IV ohne Anwendung der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Gewichtungen und Risikograde; die außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne von Anhang IV werden nach einer der in Anhang III vorgesehenen Methoden berechnet, ohne Anwendung der Gewichtungen für den jeweiligen Vertragspartner; alle durch das Eigenkapital zu 100 % abgedeckten Posten können mit Zustimmung der zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Kredite unberücksichtigt bleiben, soweit das Eigenkapital bei der Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten und der sonstigen in dieser Richtlinie sowie in anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten vorgesehenen Überwachungskoeffizienten nicht berücksichtigt wird; Kredite umfassen nicht folgende Kredite:

im Fall von Wechselkursgeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden, bzw.

im Fall von Wertpapiergeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere — je nachdem, welches der frühere Termin ist — vergeben werden;

25.
„Gruppe verbundener Kunden” :

zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die — wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird — im Hinblick auf den Kredit insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen zu einer direkten oder indirekten Kontrolle über die andere oder die anderen befugt ist;

zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des ersten Gedankenstrichs besteht, die aber im Hinblick auf den Kredit als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß, wenn einer dieser Kunden in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die anderen oder alle auf Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen;

26.
„enge Verbindung” :

eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a)
Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder
b)
Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;

27.
„anerkannte Börsen” :

von den zuständigen Behörden anerkannte Börsen mit

i)
regelmäßigem Geschäftsbetrieb,
ii)
einer von den betreffenden Behörden des Börsensitzlandes erlassenen oder genehmigten Börsenordnung, in der die Bedingungen für den Börsenbetrieb und den Börsenzugang sowie die Voraussetzungen festgelegt sind, die ein Kontrakt erfüllen muß, um tatsächlich an der Börse gehandelt werden zu können,
iii)
einem Clearingmechanismus, der für die in Anhang IV aufgeführten Geschäfte die tägliche Berechnung der Einschußforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

(2)

ABl. L 35 vom 11.2.2003.

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