Artikel 2 RL 2000/12/EG
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie betrifft die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute. Sie gilt für sämtliche Kreditinstitute.
(2) Die Artikel 25 sowie 52 bis 56 finden auch auf alle Finanz-Holdinggesellschaften und gemischten Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft Anwendung.
Die Unternehmen, die gemäß Absatz 3 dauernd ausgeschlossen sind, werden — mit Ausnahme der Zentralbanken der Mitgliedstaaten — für die Anwendung der Artikel 25 sowie 52 bis 56 wie Finanzinstitute behandelt.
(3) Diese Richtlinie betrifft nicht die Tätigkeit
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der Zentralbanken der Mitgliedstaaten,
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der Postscheckämter,
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in Belgien des „Institut de réescompte et de garantie/Herdiscontering- en Waarborginstituut” ,
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in Dänemark des „Dansk Eksportfinansieringsfond” , des „Danmarks Skibskreditfond” , des „Dansk Landbrugs Realkreditfond” und der „KommuneKredit” ,
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in Deutschland der „Kreditanstalt für Wiederaufbau” , der Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie der Unternehmen, die auf Grund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind,
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in Griechenland des „Ταμείο Παρακαταθηκών και Δανείων” (Tamio Parakatathikon kai Danion),
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in Spanien des „Instituto de Crédito Oficial” ,
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in Frankreich der „Caisse des dépots et consignations” ,
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in Irland der „credit unions” und der „friendly societies” ,
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in Italien der „Cassa Depositi e Prestiti” ,
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in den Niederlanden der „Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden N.V.” , der „N.V. Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij” , des „N.V. Industriebank Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering” und der „Overijsselse Ontwikkelingsmaatschappij N.V.” ,
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in Österreich der Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und der „Österreichischen Kontrollbank AG” ,
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in Portugal der „Caixas Económicas” , die seit dem 1. Januar 1986 bestehen, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von Aktiengesellschaften haben, und andererseits der „Caixa Económica Montepio Geral” ,
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in Finnland der „Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB” und der „Finnvera Oyj/Finnvera Abp” ,
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in Schweden der „Svenska Skeppshypotekskassan” ,
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im Vereinigten Königreich der „National Savings Bank” , der „Commonwealth Development Finance Company Ltd” , der „Agricultural Mortgage Corporation Ltd” , der „Scottish Agricultural Securities Corporation Ltd” , der „Crown Agents for overseas governments and administrations” , „credit unions” und „municipal banks” ,
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in Lettland der „krājaizdevu sabiedrības” , d.h. der Unternehmen, die nach dem „krājaizdevu sabiedrību likums” als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind, die Finanzdienstleistungen nur ihren Mitgliedern anbieten,
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in Litauen andere „kredito unijos” als der „Centrinė kredito unija” ,
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in Ungarn der „Magyar Fejlesztési Bank Rt.” und der „Magyar Export-Import Bank Rt.” ,
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in Polen der „Spółdzielcze Kasy Oszczędnościowo -Kreditowe” und der „Bank Gospodarstwa Krajowego” .
(4) Die Kommission beschließt gemäß dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren über Änderungen der in Absatz 3 enthaltenen Liste.
(5) Kreditinstitute, die sich zum 15. Dezember 1977 im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen haben und die zu diesem Zeitpunkt ständig einer Zentralorganisation zugeordnet waren, die sie überwacht und die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, können von den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 und 59 befreit werden, sofern spätestens zum 15. Dezember 1979 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen haben, daß:
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die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,
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die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse überwacht werden,
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die Leiter der Zentralorganisation befugt sind, den Leitern der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.
Auf Kreditinstitute mit örtlichem Tätigkeitsfeld, die sich nach dem 15. Dezember 1977 gemäß Unterabsatz 1 einer Zentralorganisation anschließen, können die unter Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen angewandt werden, wenn es sich um eine normale Erweiterung des von dieser Zentralorganisation abhängigen Netzes handelt.
Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren für andere Kreditinstitute als diejenigen, die in neu eingedeichten Gebieten errichtet werden bzw. aus der Verschmelzung von bereits bestehenden, der Zentralorganisation unterstehenden Instituten hervorgegangen sind oder die von solchen abgetrennt wurden, zusätzliche Regeln für die Anwendung von Unterabsatz 2 einschließlich der Aufhebung der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Befreiungen festsetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Anschluss neuer Institute, auf welche die in Unterabsatz 2 vorgesehene Regelung angewandt würde, den Wettbewerb beeinträchtigen könnte.
(6) Kreditinstitute, die im Sinne von Absatz 5 Unterabsatz 1 einer Zentralorganisation im gleichen Mitgliedstaat zugeordnet sind, können ebenfalls von der Anwendung des Artikels 5, der Artikel 40 bis 51 und des Artikels 65 ausgenommen werden, sofern die Gesamtheit, bestehend aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Kreditinstituten — unbeschadet der Anwendung der genannten Vorschriften auf die Zentralorganisation selbst —, diesen Vorschriften auf konsolidierter Basis unterliegt.
Bei derartigen Ausnahmen sind die Artikel 13, 18 und 19, der Artikel 20 Absätze 1 bis 6 sowie die Artikel 21 und 22 auf die aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Instituten bestehende Gesamtheit anzuwenden.
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