Artikel 3 RL 2000/12/EG
Untersagung der Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind
Die Mitgliedstaaten untersagen Personen oder Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu betreiben. Dieses Verbot gilt nicht für die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern durch einen Mitgliedstaat, durch Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder durch öffentliche internationale Einrichtungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie für die in den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ausdrücklich genannten Fälle, sofern diese Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken und auf diese Fälle anwendbar sind.
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